Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 604
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Nach Gewicht
- LG Bonn, 10.02.2009 – 23 KLs-920 Js 574/07-27/08
- BGH, 25.09.2018 – 5 StR 251/18Absehen von Strafe bei Betäubungsmitteldelikt: Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei Aufklärungshilfe; Berücksichtigung der Gründe für die Versäumung des PräklusionszeitpunktsZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 – 11 S 189/11Zitiert von 22
- LG Münster, 17.01.2017 – 10 KLs-210 Js 299/13-11/14
- BGH, 19.05.2011 – 3 StR 89/11Betäubungsmitteldelikt: Aufklärungshilfe und geschönte Schilderung des eigenen Tatbeitrags; Anwendung des milderen Gesetzes in AltfällenZitiert von 2
- BGH, 23.04.2013 – 1 StR 131/13Betäubungsmitteldelikt: Voraussetzungen der Strafmilderung wegen AufklärungshilfeZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2026 – 4 StR 140/26Strafzumessung: Rechtsfehlerhafte Nichterörterung einer vertypten Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG und § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – 5 StR 538/25Strafzumessung: Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB bei Offenbarung der Tatbeteiligung eines bereits verstorbenen Mittäters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 164/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.